Informationen für den Arbeitgeber
Fakt ist:
- Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet eine betriebl. Altersversorgung zuzulassen (§1a BetrAVG)
- Sie sind gesetzlich verpflichtet über die Möglichkeit der betriebliche Altersversorgung aktiv zu informieren und auch belegen, dass Sie das Thema angesprochen haben.
- Sie sind als Arbeitgeber bei einem Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) als Versicherungsnehmer eingetragen.
- Der Angestellte ist in diesem Vertrag nur die "versicherte Person".
- Sie haben somit gegenüber dem Versicherer die volle Verantwortung für den Vertrag (Meldepflichten, Beitragszahlung usw.).
- Sie haften Ihrem Angestellten gegenüber dafür, dass mindestens die eingezahlten Beiträge aus diesem Vertrag später zur Verfügung stehen und während der Vertragslaufzeit ausreichende Rückkaufswerte gebildet werden.
- Bei der Umsetzung einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) entstehen Ihnen keine Kosten.
- THEMA ADEXA (tarifgebundene bAV-Beratung) - wann besteht Tarifbindung in einem Arbeitsverhältnis? (klicken Sie hier)
Daraus resultierende Probleme
- Sind Sie in der Lage die Verträge bzgl. Haftung und Inhalt zu prüfen?
- Haben Sie die Zeit und das Fachwissen alle Angebote die Ihnen vorgelegt werden zu prüfen?
- Wenn Sie Ihren Mitarbeitern vertrauen, vertrauen Sie dann automatisch auch deren Versicherungsberatern?
Lösung
Der Gesetzgeber gibt Ihnen für obige Problematik eine tatkräfitge Hilfestellung:
Als Arbeitgeber (und Versicherungsnehmer) können Sie die Umsetzung in Ihrem Betrieb den Mitarbeitern vorgeben.
Versicherer, Tarife, Vermittler - all das sind Vorgaben, die Sie machen dürfen und welche Sie auch zu Ihrer Entlastung machen sollten.
Diese Form der Vorgabe hat folgenden Vorteil:
Sie haben, wie ggf. Ihr Steuerbüro auch, nur einen Ansprechpartner im Versicherungsbereich für das gesamte Thema der betrieblichen Altersvorsorge.
Hierzu auch ein CuraPharm informiert [102 KB]
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